Christliche Blindenmission International (CBMI) (CHE-108.014.041)
Christliche Blindenmission International (CBMI)
Schützenstrasse 7
8800
Thalwil
(ZH)
HR-Status: gelöscht
Der Verein führt das Werk von Pastor Ernst J. Christoffel fort, der 1908 im Orient die missionsdiakonische Arbeit für die ärmsten Menschen unserer Welt, die behindert sind oder Gefahr laufen, behindert zu werden und welche in den am meisten benachteiligten Gesellschaften leben. Der Verein versteht sich als Dienstgemeinschaft von Christen verschiedener Glaubensprägungen, die im ökumenischen Geiste zusammenarbeiten; strebt an, die Botschaft von der Liebe Gottes in der Nachfolge Jesu Christi weiterzugeben, so wie dies in dem Dokument Theologische Grundlegung von CBM's Christlicher Identität niedergelegt ist; achtet alle Menschen als Gleiche vor Gott, wie dies in dem Dokument Grundlegende Werte dargelegt ist; und versteht und respektiert Menschen mit anderen Religionsüberzeugungen; hilft in allen Teilen der Welt, besonders in unterversorgten Gebieten und besonders benachteiligten Gesellschaften, Ursachen und Folgen von Behinderungen und Krankheiten, einschließlich jener, die durch Hunger und Armut verursacht sind, zu bekämpfen; strebt eine Verbesserung der Lebensqualität von armen und behinderten Menschen und ihren Familien an und setzt in diesem Bestreben Expertenwissen und Professionalität ein und nutzt in verantwortlicher Weise die ihm zu diesem Zweck überlassenen Spenden. Der Verein widmet sich der Erfüllung seiner Aufgaben im Interesse seiner Mitglieder. Der Verein, CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. und die Mitglieder bilden gemeinsam die CBM Familie. Der Verein unterstützt die Zusammenarbeit der Mitglieder der CBM Familie, einschliesslich - aber nicht beschränkt darauf - in der internationalen Öffentlichkeitsarbeit, in internationalen Spendenaktionen, in der internationalen Anwaltschaft und Bewusstseinsbildung, um durch seine Aktivitäten ausschließlich und unmittelbar nicht-gewinnorientierte, gemeinnützige, karitative und geistliche Zwecke in den verschiedensten Ländern zu verwirklichen. Der Verein initiiert die Gründung neuer nationaler CBM-/CBMI-Vereine und fördert deren Entwicklung in den ersten Jahren, oder unterstützt das weitere Wachstum bestehender Mitglieder, wenn notwendig. Der Verein hält die Rechte für den Namen CBM und das Vereinslogo und seines weiteren geistigen Eigentums und schliesst darüber Lizenzvereinbarungen mit seinen Mitgliedern ab. Der Verein kann andere Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen durch Fachpersonal, Sachkenntnisse, materielle sowie finanzielle Mittel unterstützen. Der Verein kann neben den oben aufgeführten Aktivitäten weiteren Tätigkeiten, die den Vereinszweck unterstützen, nachgehen, sofern sie mit den Vorgaben der Schweitzer Steuergesetze für gemeinnützige Organisationen übereinstimmen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Schweizer Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaftals Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder für den Fall einer Auflösung oder Beendigung des Vereins erhalten die Mitglieder, mit Ausnahmeder Regelung in Artikel 19, keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein, gemäss seiner ausschliesslich gemeinnützigen Zielsetzungen, leistet Zuwendungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, einschliesslich der Vergabe von Zuschüssen an andere Organisationen, Fonds oder Stiftungen, die nach gleichen gemeinnützigen Zwecken organisiert sind und solche Zwecke ausschließlich verfolgen und deren Nettoeinkünfte zu keinem Teil dem Nutzen einer privaten Person dienen oder für politische oder sonst wie nicht ausschliesslich wohltätige Zwecke verwendet werden dürfen. Keine Person darf durch Ausgaben ausserhalb des Vereinszwecks oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Erstattung nachgewiesener Auslagen ist zulässig.
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