Revitalisierung Kloster Kappel: Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Grünanlagen
Arbeitsumfang Gärtnerarbeiten Etappe 2:
- Belags- und Bauteilabbrüche
- Grünflächenabtrag und Geländeverschiebungen
- Erstellen neuer Beläge
- Erstellen neuer Grünflächen und Bepflanzung
- Erstellen neuer Zäune
AUSGANGSLAGE
Das Kloster Kappel am Albis ist ein bedeutendes Zeugnis der Klosterbauten im Kanton
Zürich. Die Klosteranlage umfasst eine Vielfalt unterschiedlicher Aussenräume und
Gärten, die untrennbarer Bestandteil des Ensembles des Klosters sind. Das
Klosterensemble ist als Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung eingestuft. Als Idealplan für die langfristigen Entwicklungsziele auf dem Areal wurde ein Freiraumentwicklungskonzept erarbeitet, welches die verschiedenen Bereiche auf dem Areal näher zusammenführen soll und zugleich einen massvollen Umgang mit dem gewachsenen Bestand sicherstellt.
Das Konzept wird in Etappen umgesetzt werden.
BESCHRIEB PROJEKT I MASSNAHMEN
Es gibt mehrere Arbeitsbereiche in der Etappe 2, die gemäss Beilage Schemaplan (A3) geplant sind am Stück Umzusetzen:
- Hochauffahrt/alte Rinderscheune – Herbst/Winter 2024 bis Frühjahr 2025
- altes Schulhaus – April/Mai 2025 bis Herbst/Winter 2025
- Schreinerei – Juni/Juli 2025 bis Ende 2025
DENKMALPFLEGE / ARCHÄOLOGIE
Die betroffenen Grundstücke befinden sich im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sowie im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen
Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Kappel am Al bis, innerhalb
des Ortsbildes Kappel Klosteranlage (kantonale Bedeutung, BDV Nr. 674 vom
05.06.2001). Der harmonischen Einordnung und sorgfältigen Gestaltung ist deshalb eine
besondere Bedeutung beizumessen.
Darum werden alle Arbeiten – auch jene an der Umgebung – in enger Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Archäologie geplant und durchgeführt.
Das Bauvorhaben liegt in der archäologischen Zone 5.0. In diesem Areal ist ein Schutzobjekt
gemäss § 203 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu vermuten. Durch
Bodeneingriffe wird das potenzielle Schutzobjekt unwiederbringlich zerstört.
Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände wie Baureste oder Gräber und andere
archäologische Gegenstände wie Keramik, Schmuck, Münzen u.a. gefunden, so ist
gemäss § 28 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) der Fund
unverzüglich dem Gemeinderat bzw. Stadtrat und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die
Fundsituation darf nicht verändert werden. Gemäss § 204 PBG haben Staat, Gemeinden
sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und
privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass
Schutzobjekte geschont werden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Sicherung des archäologischen Befundes, zumal dieser durch die Aushubarbeiten zerstört wird.
Hans Streit
Kappelerhof 1
8926 Kappel
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